MELDUNGEN
Wer muss Schnee schippen: Eigentümer oder Mieter?
Jetzt auf Schneefall vorbereiten: Infos von Haus & Grund Rheinland zum Winterdienst
Der erste Schnee kündigt sich an – schon heute kann es in NRW die ersten Flocken geben. Besonders im Bergischen und Oberbergischen soll es schneien. Dann müssen Hauseigentümer dafür sorgen, dass vor ihrem Haus geräumt wird.
Die meisten Kommunen haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Bei ihnen liegt damit die Verkehrssicherungspflicht“, erklärt Prof. Dr. Peter Rasche, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland. „Das bedeutet: Sie müssen dafür sorgen, dass niemand auf verschneiten oder vereisten Wegen ausrutschen und sich verletzen kann.“
Die Gehwege sind in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr eis- und schneefrei zu halten, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens. „Bei andauerndem Schneefall müssen Eigentümer aber nicht ständig fegen und räumen. Es ist ausreichend damit zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland.
Die Eigentümer müssen auch nicht unbedingt selbst zur Schneeschaufel greifen. „Vermieter können die Räumpflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen“, erklärt Amaya. „Vermieter müssen dann aber nachhalten, dass die Mieter auch wirklich ordentlich räumen und streuen.“ Alternativ kann man mit der Räumung auch einen Winterdienst beauftragen. Die Kosten dafür zählen zu den Betriebskosten, die der Mieter zahlen muss, wenn das entsprechend im Mietvertrag vereinbart ist.
„In Gebäuden mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer gemeinsam in der Pflicht zum Winterdienst“, erläutert Amaya. Es gilt also einen Plan für den Winterdienst aufzustellen – oder eine Firma zu beauftragen. Wer selbst räumt, sollte jetzt sicherstellen, dass genug Streumaterial im Haus ist. Tipp von Peter Rasche: „Die Kosten für einen professionellen Winterdienst können Eigentümer und Mieter von der Steuer absetzen.“ Das gilt als haushaltsnahe Dienstleistung – auch dann, wenn es um einen Gehweg geht, der nur an das eigene Grundstück angrenzt.