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MELDUNGEN
Wer muss Schnee schippen: Eigentümer oder Mieter?

Jetzt auf Schneefall vorbereiten: Infos von Haus & Grund Rheinland zum Winterdienst

Der erste Schnee kündigt sich an – schon heute kann es in NRW die ersten Flocken geben. Besonders im Bergischen und Oberbergischen soll es schneien. Dann müssen Hauseigentümer dafür sorgen, dass vor ihrem Haus geräumt wird.

Die meisten Kommunen haben die Pflicht zum Kehren der  Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke  übertragen. Bei ihnen liegt damit die Verkehrssicherungspflicht“,  erklärt Prof. Dr. Peter Rasche, Vorsitzender von Haus & Grund  Rheinland. „Das bedeutet: Sie müssen dafür sorgen, dass niemand auf  verschneiten oder vereisten Wegen ausrutschen und sich verletzen kann.“


Die Gehwege sind in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr eis- und schneefrei  zu halten, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens. „Bei andauerndem  Schneefall müssen Eigentümer aber nicht ständig fegen und räumen. Es  ist ausreichend damit zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls  abzeichnet“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund  Rheinland.


Die Eigentümer müssen auch nicht unbedingt selbst zur Schneeschaufel  greifen. „Vermieter können die Räumpflicht durch eine entsprechende  Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen“, erklärt  Amaya. „Vermieter müssen dann aber nachhalten, dass die Mieter auch  wirklich ordentlich räumen und streuen.“ Alternativ kann man mit der  Räumung auch einen Winterdienst beauftragen. Die Kosten dafür zählen zu  den Betriebskosten, die der Mieter zahlen muss, wenn das entsprechend im Mietvertrag vereinbart ist.


„In Gebäuden mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer gemeinsam in  der Pflicht zum Winterdienst“, erläutert Amaya. Es gilt also einen Plan  für den Winterdienst aufzustellen – oder eine Firma zu beauftragen. Wer  selbst räumt, sollte jetzt sicherstellen, dass genug Streumaterial im  Haus ist. Tipp von Peter Rasche: „Die Kosten für einen professionellen  Winterdienst können Eigentümer und Mieter von der Steuer absetzen.“ Das  gilt als haushaltsnahe Dienstleistung – auch dann, wenn es um einen  Gehweg geht, der nur an das eigene Grundstück angrenzt.

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