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MELDUNGEN
Vermieter mit Mietausfall: Jetzt Grundsteuer-Erlass beantragen!

Haus & Grund Rheinland Westfalen erinnert an wichtige Frist

Hat ein Vermieter unverschuldet einen größeren Mietausfall erlitten, kann er bei der Kommune einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Wer das für 2019 tun will, sollte sich bald darum kümmern: Ende des Monats läuft die Frist dafür ab.

Wenn Vermieter im Jahr 2019 unverschuldet einen  erheblichen Mietausfall zu verbuchen hatten, können sie noch bis zum 31.  März einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. „Lagen die  Mieteinnahmen 2019 mehr als 50 Prozent unter der normalen  Jahreskaltmiete, erlässt die Kommune dem Vermieter 25 Prozent der  Grundsteuer“, erklärt Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund  Rheinland Westfalen. „Sollte vergangenes Jahr gar keine Miete geflossen  sein, stehen dem Eigentümer sogar 50 Prozent Nachlass zu.“


Vermieter müssen den Grundsteuernachlass beim Steueramt der zuständigen  Kommune beantragen. „Die Frist ist nicht verlängerbar“, mahnt Erik Uwe  Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Die  möglichen Gründe für den Grundsteuer-Erlass sind vielfältig: Eine  Zahlungsunfähigkeit des Mieters kommt ebenso in Betracht wie der  Leerstand nach einem Brand oder großen Wasserschaden. Steht die Wohnung  wegen einer geplanten Renovierung oder einem Umbau leer, kann die  Grundsteuer jedoch nicht gemindert werden.


„Scheitert die Vermietung an geringer Nachfrage, ist der Teilerlass der  Grundsteuer ebenfalls möglich“, informiert Adenauer. Vermieter müssen  dann aber belegen können, dass sie sich ernsthaft um eine Vermietung  bemüht haben. Jurist Amaya rät: „Man sollte die Vermietungsversuche  daher sorgfältig schriftlich festhalten.“


Wie intensiv muss man sich um eine Vermietung bemühen? „Vermieter sind  grundsätzlich nicht gezwungen, ihre Wohnungen unterhalb des allgemein  üblichen Mietpreisniveaus anzubieten oder unwirtschaftliche  Vermietungsbemühungen vorzunehmen“, stellt Adenauer fest. Unrealistisch  hohe Mieten dürfen aber natürlich auch nicht verlangt werden. „Nach  der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes müssen die  Vermietungsbemühungen zumindest bei mehrjährigem Leerstand intensiviert  werden, etwa durch Beauftragung eines Maklers“, erklärt Amaya.

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