top of page
MELDUNGEN
Steuertipps für Vermieter: Diese Kosten sind absetzbar

Haus & Grund Rheinland informiert zur Geltendmachung von Renovierungskosten

​​​Wenn Mieter die Wohnung beschädigen, hat der Vermieter damit schon Ärger genug – und hohe Reparaturkosten. Umso schlimmer, wenn der Mieter pleite und kein Schadenersatz zu bekommen ist. Doch unter Umständen hilft die Steuererklärung ...

Wer seit 2015 eine Immobilie gekauft und vermietet hat, kann die seither  entstandenen Renovierungskosten in gewissen Grenzen von der Steuer  absetzen. „Die Renovierungskosten dürfen in den drei Jahren seit dem  Kauf nicht mehr als 15 Prozent vom Kaufpreis betragen haben“, erklärt  Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland.  „Andernfalls akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht mehr als  Werbungskosten, sondern stuft sie als Teil der Anschaffungskosten  beziehungsweise als anschaffungsnahe Herstellungskosten ein.“ In diesem  Fall können die Ausgaben nur noch als Absetzung auf Abnutzung (AfA) mit  einem Anteil von 2 Prozent über 50 Jahre hinweg abgeschrieben werden.

Es gibt allerdings einen wichtigen Ausnahmefall, wie Prof. Dr. Peter  Rasche berichtet. Der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland  informiert: „Wenn die Renovierung nötig wurde, weil der Mieter die  Immobilie beschädigt hat, können Eigentümer auch höhere  Renovierungskosten direkt als Werbungskosten von der Steuer absetzen.“  Voraussetzung: Der Eigentümer muss nachweisen können, dass er die  Wohnung in einwandfreiem Zustand gekauft und der Mieter sie erst später  beschädigt hat. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom  09.05.2017, Az.: IX R 6/16). „Beim Kauf der Wohnung sollte man daher ein  genaues Übernahmeprotokoll anfertigen“, rät Verbandsjurist Erik Uwe  Amaya.

Neben den Renovierungskosten haben vermietende Eigentümer aber noch  weitere Ausgaben – gerade wenn Probleme mit Mietern und Beschädigungen  hinzukommen. Dann ist öfter mal ein Besuch in der Immobilie nötig, es  entstehen Fahrtkosten, aber oft auch Telefon- oder Portokosten. „All  diese Ausgaben können Vermieter als Werbungskosten von ihren Einnahmen  aus der Vermietung abziehen“, sagt Peter Rasche und ergänzt: „Bei  Autofahrten gibt es 30 Cent pro Kilometer.“ Das gilt auch für die Fahrt  zur Eigentümerversammlung, wenn es sich um eine ver-mietete  Eigentumswohnung handelt.

Mit Rat und Tat für Ihr Eigentum
Hauseigentümer · Wohnungseigentümer · Vermieter · Kauf- und Bauwillige
bottom of page